Vereinssatzung
Chinesischer Verein Frauen für Frauen Hamburg e.V.
(vom 05. März 2016, zuletzt geändert am 11.Juni 2017)
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein soll den Namen „Chinesischer Verein Frauen für Frauen Hamburg e.V.“ tragen.
- Der Verein hat seinen Sitz in 22175 Hamburg, Timmermannsredder 7. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.
§ 2 Zweck des Vereins
- Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Zweck des Vereins ist die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen, die Förderung von Kunst und Kultur und der Völkerverständigung. Der Verein unterstützt chinesisch stämmige Frauen und deren Familien, insbesondere auch Kinder und Jugendliche, in persönlichen Notlagen und bei der Integration in die deutsche Gesellschaft. Der Verein fördert die chinesische Kunst, Kultur und Sprache sowie den Aufbau und die Vertiefung des gesellschaftlichen und kulturellen Austauschs zwischen der chinesischen und der deutschen Kultur.
- Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
(1) Beratung und Hilfe bei der Integration in die deutsche Gesellschaft, insbesondere bei dem Kontakt mit Behörden, Ärzten oder Schulen und bei sprachlichen oder sonstigen Verständigungsproblemen sowie durch die Möglichkeit, in akuten Notfällen eine Ansprechpartnerin bei dem Verein zu erreichen,
(2) Veranstaltungen und Kursen mit Bezug auf die chinesische Kultur, insbesondere in den Bereichen traditioneller chinesischer Musik, Malerei, Kunst, Schrift, Sprache und Sport,
(3) die Durchführung und Unterstützung von interkulturellen Veranstaltungen und Möglichkeiten der Begegnung zwischen der deutschen und der chinesischen Kultur
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden.
- Über den Schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand.
- Die Mitglieder sind verpflichtet zur Wahrung und Förderung der Ziele des Vereins, zur Anerkennung der Satzung, zur Leistung des Mitgliedsbeitrages und zur Ausführung und Einhaltung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
- Ehrenmitglied kann eine natürliche Person werden, die kein Mitglied des Vereins ist.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
- Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Dies ist unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zulässig.
- Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden:
– wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen
– wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins - Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung muss dem Mitglied die Gelegenheit gegeben werden, sich mündlich oder schriftlich zu äußern. Hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung des Ausschlusses ist zu begründen und dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Das Mitglied kann gegen den Ausschluss binnen drei Wochen nach Erhalt der Entscheidung schriftlich beim Vorstand Widerspruch einlegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
- Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch an Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche gegen den Verein müssen binnen sechs Monaten nach Erlöschen der Mitgliedschaft schriftlich geltend gemacht werden und begründet werden.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
- Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit, werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
- Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1.) die Mitgliederversammlung
2.) der Vorstand
§ 8 Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt.
- Sie ist vom Vorstand mit einer Frist von 14 Tagen unter Bekanntgabe einer Tagesordnung schriftlich einberufen.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ¼ der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe bei dem Vorstand beantragen.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen worden ist.
- Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Beschlüssen über Satzungsänderungen ist eine 2/3-Mehrheit, bei Auflösung ist auch eine 3/4 Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
- Die Versammlung wählt eine Versammlungsleiterin und eine Protokollantin. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung müssen protokolliert und den Mitgliedern elektronisch oder in Papierform zugänglich gemacht werden.
- Aufgaben der Mitgliederversammlung sind
1.) Beschlussfassung über die Tagesordnungspunkte
2.) Wahl und Abberufung des Vorstands
3.) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.
4.) Beschlussfassung über den Widerspruch gegen Nichtaufnahme oder die Ausschließung von Mitgliedern.
5.) Beschlussfassung über Anträge
6.) Entlastung des Vorstands
7.) Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrags - Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen. Dieses ist von der Protokollführerin und von der Versammlungsleiterin zu unterschreiben.
§ 9 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus:
1.) der Vorsitzenden
2.) der stellvertretenden Vorsitzenden
3.) der Generalsekretärin
4.) der Schatzmeisterin
5.) der Kassenprüferin
6.) den 6 Beisitzerinnen - Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach der Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.
- Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
§ 10 Amtsdauer des Vorstands
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
§ 11 Auflösung des Vereines und Anfallsberechnung
- Die Auflösung des Vereins kann in einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung mit der festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Vorsitzende und die stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatorinnen. Die vorstehende Vorschrift gilt entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vereinsvermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Jugend- und Altenhilfe.
§ 12 Inkrafttreten
Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins am 05.März 2016 einstimmig beschlossen worden.
Hamburg, 11. Juni 2017
